Grunddienstbarkeiten im Überblick – Rechte und Pflichten bei Grundstücksnutzung

Meist erfahren Sie erst beim Blick in Abteilung II des Grundbuchs zu einer Wohnung oder einem Grundstück, dass hier Rechte zugunsten Dritter im Grundbuchauszug eintragen sind. Das Thema Grunddienstbarkeiten ist zentral im deutschen Immobilien- und Nachbarschaftsrecht, da es Rechte und Pflichten zwischen Grundstückseigentümern regelt und diese oft über Generationen hinweg gelten und wirken. Diese Rechte sind sogenannte beschränkt dingliche Rechte, was bedeutet, dass sie unabhängig von der Person des Eigentümers an das Grundstück (mit dem Haus oder Wohnung) selbst gebunden sind. Hier erhalten Sie einen umfassenden Überblick über die wichtigsten Aspekte rund um Grunddienstbarkeiten:

Was ist eine Grunddienstbarkeit?

Eine Grunddienstbarkeit ist ein rechtliches Nutzungsrecht, das einem Eigentümer erlaubt, bestimmte Rechte auf einem fremden Grundstück auszuüben. Dieser Rechtsanspruch ist im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in § 1018 festgelegt. Vereinfacht bedeutet das, dass ein Grundstück (das sogenannte dienende Grundstück) zugunsten eines anderen Grundstücks (herrschendes Grundstück) mit einer Grunddienstbarkeit belastet wird. Der Eigentümer des herrschenden Grundstücks erhält dabei das Recht, das dienende Grundstück für vorgegebene, klar geregelte Interessen und Aspekten zu nutzen . Diese Rechte können vielfältig sein, zum Beispiel das Recht auf einen Weg / eine Zufahrt über das Nachbargrundstück oder das Verlegen von Leitungen / Rohre oder Kabel. Solche Vereinbarungen sind dauerhaft im Grundbuch festgehalten und gelten unabhängig davon, wer das Grundstück besitzt – sie bleiben auch bei einem Verkauf bestehen und werden im notariellen Kaufvertrag den neuen Eigentümer übertragen. Für Hauskäufer ist es daher wichtig, beim Kauf eines Immobilie auf eventuell bestehende Grunddienstbarkeiten zu achten, da diese langfristig die Nutzung  und den Wert des Grundstücks beeinflussen können. Das herrschende Grundstück steigt oftmals dadurch im Wert, während beim dienenden Grundstück eine Wertminderung möglich ist.

Was ist der Unterschied zwischen einer Grunddienstbarkeit und Nießbrauch?

Die Begriffe Grunddienstbarkeit und Nießbrauch werden manchmal verwechselt, unterscheiden sich aber grundlegend im Umfang der gewährten Rechte.

Beim Nießbrauch erhält eine Person weitreichende Nutzungsrechte an einem Grundstück (einer Wohnung, einem Haus) , die fast so umfassend sind wie die Rechte des Eigentümers selbst. Der Nießbrauchberechtigte kann das Grundstück vollständig nutzen und sogar vermieten, wobei er alle daraus entstehenden Erträge – oder "Früchte - und da erkennen Sie die historische Herkunft" – einbehalten und verwerten darf. Heutzutage umfasst ein Nießbrauch meist nurmehr die Mieteinnahmen oder eine Wohnungsberechtigung aus einer Immobilie.

Eine Grunddienstbarkeit hingegen gewährt einem Dritten (z.B. Nachbarn) nur bestimmte, eingeschränkte Nutzungsrechte, die klar auf einzelne und notarvertraglich  geregelte Aspekte beschränkt sind. Beispeilsweise ein Recht, einen Weg oder eine Zufahrt über ein anderes Grundstück zu nutzen. Ein weiterer wichtiger Unterschied liegt in der Bindung der Rechte: Die Grunddienstbarkeit ist fest an das Grundstück geknüpft und bleibt auch bei einem Verkauf erhalten, während der Nießbrauch nur an eine bestimmte Person gebunden ist und nicht übertragbar ist. Der Nießbrauch ist im Regelfall mit dem Tod des Begünstigten löschbar.

Welche Arten der Grunddienstbarkeit gibt es?

Die Grunddienstbarkeit umfasst verschiedene Formen von Nutzungs- und Leitungsrechten, die einem Grundstück zugute kommen und auf einem anderen Grundstück lasten. Diese Rechte bieten dem begünstigten Grundstück (herrschendes Grundstück) spezifische Nutzungsmöglichkeiten auf dem benachbarten Grundstück (dienendes Grundstück) und sind dauerhaft im Grundbuch eingetragen. Nachfolgend werden die häufigsten Arten der Grunddienstbarkeit erläutert:

1. was ist ein Wegerecht?

Das Wegerecht zählt zu den bekanntesten und am häufigsten Grunddienstbarkeiten. Es ermöglicht dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks das Recht, Wege auf dem dienenden Grundstück zu benutzen oder neu zu errichten. Diese Nutzung ist besonders relevant bei sogenannten Hinterlieger- oder Hammer-Grundstücken, die keinen direkten Zugang zu einer öffentlichen Straße haben und für deren Erreichbarkeit ein Weg über ein angrenzendes Grundstück erforderlich ist. Die genaue Ausgestaltung des Wegerechts wird oft im Detail festgelegt und kann von der Erlaubnis zum Fußgängerverkehr bis hin zur Nutzung für Fahrzeuge reichen. Die Kosten zur Eintragung des Wegerechts ins Grundbuch variieren und richten sich nach dem Wert des eingeräumten Rechts. Üblicherweise trägt der Begünstigte die Kosten.

Beispiele für Wegerechte aus meiner Maklererfahrung: 

- Die Feuerwehr der Gemeinde Baldham hat ein eingetragenes Fahrtrecht über das Grundstück xstraße 10, um im Notfall die hinten liegenden Grundstücke schnell erreichen zu können. Dies sichert den Zugang zu schwer zugänglichen Bereichen und ist für den Brandschutz erforderlich. 

- Der Besitzer des Grundstücks Feldstraße 8 hat das Recht, die Einfahrt des Grundstücks Feldstraße 6 zu nutzen, um zu seiner Garage zu gelangen: Diese ist nur über das Nachbargrundstück erreichbar ist.

- Der Eigentümer des Grundstücks yweg 5 in Oberhaching hat ein Wegerecht über das Grundstück yweg 3, da sein Grundstück sonst keinen direkten Zugang zur Straße hätte. Damit ist ihm ein sicherer Zugang zum Haus nachhaltig gewährleistet.

2. was ist ein Leitungsrecht?

Das Leitungsrecht erlaubt es dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks, notwendige Versorgungsleitungen – wie Strom-, Wasser-, Gas- oder Telefonleitungen – über oder unter dem dienenden Grundstück zu verlegen. Dies ist besonders wichtig, wenn das herrschende Grundstück auf diese Verbindungen angewiesen ist, etwa um an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen zu werden. Die Eigentümer des dienenden Grundstücks dulden diesen Leitungsverlauf und dürfen keine Veränderungen vornehmen, die die Leitung beschädigen oder behindern könnten. Allerdings sind sie nicht verpflichtet, die Kosten für den Bau oder die Instandhaltung dieser Leitungen zu tragen, es sei denn, es wurde eine entsprechende Vereinbarung getroffen.

Üblicherweise erfolgt bei Eintragung des Rechtes ein einmaliger finanzieller Ausgleich; laufende Zahlungen sind sehr selten.

Beispiele für Leitungsrechte: 

- Die Stadtwerke einer Stadt haben das Recht, eine Stromleitung unter dem Grundstück Lstraße 5 zu verlegen und bei Bedarf zu warten. Dieses Leitungsrecht ist notwendig, um die Stromversorgung in der gesamten Straße zu sichern. Der Grundstückseigentümer muss es daher dulden, dass Mitarbeiter der Stadtwerke das Grundstück für Wartungs- oder Reparaturarbeiten betreten

-  Der Eigentümer des Grundstücks Buchenweg 12 hat eine Frischwasserleitung nebst Kanal / Abwasserleitung, die durch das benachbarte Grundstück Buchenweg 14 verläuft. Das Leitungsrecht erlaubt dem Eigentümer von Buchenweg 12, das Zuwasserrohr und den Kanal/das Abwasserrohr zu nutzen und sicherzustellen, dass es regelmäßig gewartet wird. Der Eigentümer von Buchenweg 14 ist verpflichtet, diesen Verlauf der Wasserleitungen zu dulden und den Zugang für Reparaturen zu ermöglichen

- Eine Telekommunikationsfirma hat ein Leitungsrecht, um eine Glasfaserleitung über das Grundstück Birkenstraße 7 zu legen. Diese Leitung dient der Versorgung weiterer Reihenhäuser in dieser Straße. Das Leitungsrecht im Grundbuch garantiert, dass die Telekommunikationsfirma die Leitung bei Bedarf erweitern, reparieren oder warten darf und der Hauseigentümer langfristig sicher seinen Glasfaseranschluß nutzen kann.

3. was ist ein Überbaurecht?

Das Überbaurecht spielt eine Rolle, wenn es beim Bau eines Gebäudes zu einem Überhang über die Grundstücksgrenze hinaus kommt. Dieses Recht ermöglicht es, dass das Bauwerk des herrschenden Grundstücks in das dienende Grundstück hineinragt, sowohl oberirdisch als auch unterirdisch. Ein Überbaurecht kann notwendig sein, wenn Bauvorgaben, die Bauplanung oder bauliche Notwendigkeiten es erfordern, dass ein Gebäude minimal in das Nachbargrundstück ragt. Meist wird diese Art der Grunddienstbarkeit bereits bei der Planung und Erschließung von Grundstücken berücksichtigt, da solche Überhänge oft nur in Abstimmung mit dem Nachbarn und gegen eine mögliche Entschädigung rechtlich abgesichert werden können.

Beispiele für Überbaureche: 

- Der Eigentümer eines Hauses auf dem Grundstück „Musterstraße 10“ hat ein Überbaurecht, das ihm erlaubt, ein Dach über das Nachbargrundstück „Musterstraße 12“ hinweg zu errichten. Das Dach ragt in das Nachbargrundstück, der Nachbar hat zugestimmt, dass dieser Überhang für die Dauer der Nutzung bestehen bleibt. Dafür erhält er eine einmalige oder dauerhafte sog. Überbaurente.

- Auf dem Grundstück „Lindenstraße 15“ hat der Eigentümer das Recht, eine Wärmedämmung an der Wand des Gebäudes zu errichten, das über die Grundstücksgrenze hinweg auf das Nachbargrundstück „Lindenstraße 16“ hineinragt. Der Eigentümer von „Lindenstraße 16“ hat diesem Überbaurecht zugestimmt, sodass das Wärmedämmverbundsystem (Erklärung dazu finden Sie hier)  ohne rechtliche Konflikte genutzt werden kann

4. was ist eine Bebauungsbeschränkung?

Eine Bebauungsbeschränkung auf einem dienenden Grundstück legt fest, welche Bebauungen oder baulichen Veränderungen auf diesem Grundstück erlaubt sind und welche nicht. Diese Art der Grunddienstbarkeit kann dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks mehr Kontrolle über das Erscheinungsbild und die Nutzung des dienenden Grundstücks geben. Eine Bebauungsbeschränkung kann beinhalten, dass das dienende Grundstück nicht weiter bebaut werden darf oder dass bestimmte bauliche Vorgaben – wie etwa die Anzahl der Stockwerke, die Höhe der Gebäude oder die Art der Nutzung – eingehalten werden müssen. Solche Einschränkungen dienen oft dazu, das Erscheinungsbild und die Lichtverhältnisse im herrschenden Grundstück zu schützen oder etwa eine Sicht- oder Aussichtslinie zu sichern.

Beispiele für Bebauungsbeschränkungen:

- Auf dem Grundstück Grünweg 8 wurde eine Grunddienstbarkeit zugunsten des Nachbargrundstücks Grünweg 6 eingetragen, die vorschreibt, dass das Gebäude auf Grünweg 8 nicht höher als 5 Meter sein darf, um eine Verschattung des Nachbargrundstücks zu verhindern

- Auf dem Grundstück Eichenstraße 15 wurde zugunsten des benachbarten Grundstücks „Eichenstraße 17“ eine Grunddienstbarkeit eingetragen, die einen Mindestabstand von 4 Metern für den Bau eines neuen Hauses festlegt, um das Nachbargrundstück vor einer Überbauung zu bewahren und für genügend Licht und Luft zu sorgen

5. Die Duldung von Immissionen

Bei der Grunddienstbarkeit im Zusammenhang mit Immissionen geht es darum, dass der Eigentümer des dienenden Grundstücks bestimmte Einwirkungen von einem Nachbargrundstück dulden muss. Immissionsrechte können unter anderem Gerüche, Lärm, Rauch, Erschütterungen oder andere Einflüsse betreffen, die vom herrschenden Grundstück ausgehen. Dies ist beispielsweise dann relevant, wenn das herrschende Grundstück ein Gewerbebetrieb oder ein landwirtschaftlicher Betrieb ist, der zwangsläufig Emissionen verursacht. Eine solche Regelung im Rahmen der Grunddienstbarkeit bedeutet, dass der Eigentümer des dienenden Grundstücks darauf verzichtet, sich über diese Einflüsse zu beschweren oder rechtliche Schritte wie Unterlassungsklagen oder Schadensersatzforderungen geltend zu machen. Für Anwohner ist dies insbesondere dann wichtig, wenn ein Wohnhaus an ein Gewerbegrundstück grenzt und hierdurch Beeinträchtigungen auftreten können, die aber durch diese Grunddienstbarkeit als hinzunehmen gelten.

Beispiele für Immissionsduldungen: 

- Der Eigentümer von der Bauernstraße 8 muss die Gerüche dulden, die von einer Biogasanlage auf einem angrenzenden Grundstück Bauernstraße 6 ausgehen. Die Biogasanlage ist rechtmäßig betrieben, und obwohl die Gerüche störend sein können, hat der Grundstückseigentümer auf Bauernstraße 8 keine rechtliche Möglichkeit, diese zu verhindern, solange die Anlage alle Umweltauflagen und Hygienevorschriften einhält

- Der Besitzer von der Kstraße 12 in Unterhaching muss den Lärm ertragen, der von einer benachbarten Fabrik auf Kstraße 10 ausgeht. Diese Fabrik ist nach den lokalen Bauvorschriften und dem Industriegebiet zugelassen, und obwohl der Lärm durch Maschinen und Produktionsprozesse auf das Nachbargrundstück übergreift, ist der Nachbar verpflichtet, die Lärmimmissionen zu dulden, solange die zulässigen Emissionsgrenzen nicht überschritten werden

- In der Baugenemigung eines Wohnhauses in Oberhaching gibt es eine Emmsionsduldung für die Sirene und die eventuellen Lärmemssionen, welche von der Feuerwehr ausgehen

Wie werden Grundienstbarkeiten eingetragen? 

Eine Grunddienstbarkeit wird im Grundbuch eingetragen, wenn ein Grundstückseigentümer einem anderen dauerhaft das Recht zur Nutzung seines Grundstücks einräumt.  Um ein Recht verbindlich und dauerhaft festzuhalten, wird eine notarielle Vereinbarung getroffen, die dann im Grundbuch des belasteten Grundstücks eingetragen wird. Dieser Eintrag stellt sicher, dass das Recht auch bei einem späteren Verkauf des Grundstücks erhalten bleibt und für jeden künftigen Eigentümer gilt.

Das Grundstück von Herr Huber liegt an der Straße. Hinter Herr Huber seinem Grundstück liegt das Grundstück von Frau Süß. Frau Süß keine direkte Verbindung zur Straße. Um auf Ihr Grundstück zu gelangen muss Frau Süß somit immer über Herr Huber sein Grundstück fahren.  

Die beide einigen sich darauf, dass ein Wegerecht eingeräumt wird, welches Frau Süß die dauerhafte Nutzung eines bestimmten Weges über das Grundstück von Herr Huber ermöglicht. Im Anschluss beauftragen die beiden einen Notar, der die Wegerechtsvereinbarung und ggf. Leitungsrechtregelung beurkundet. Der Notar gibt den Antrag auf Eintragung an das Grundbuchamt weiter. Im Folge dessen trägt das Grundbuchamt das Wegerecht im Grundbuch Abteilung 2 von Herrn Huber ein. Dadurch wird das Wegerecht rechtlich bindend und bleibt auch dann bestehen, wenn Herr Huber in der Zukunft sein Grundstück verkauft.. Der neue Eigentümer müsste das Wegerecht ebenfalls akzeptieren, da es im Grundbuch vermerkt und damit öffentlich dokumentiert ist.

Die Eintragung schützt also die Interessen des Berechtigten und sorgt für klare rechtliche Verhältnisse, die öffentlich im Grundbuch einsehbar sind. Ein solcher Eintrag ist in vielen Nachbarschaftssituationen hilfreich und schafft eine langfristige Sicherheit.

Wie kann man eine Grunddienstbarkeit löschen?

Um eine Grunddienstbarkeit zu löschen, ist zunächst die Prüfung erforderlich, ob es einen zulässiger Grund zur Löschung gibt. Mögliche Gründe können sein:

  • Die zeitliche Begrenzung oder der Zweck der Dienstbarkeit ist abgelaufen.
  • Der Begünstigte verzichtet freiwillig auf die Dienstbarkeit (das ist der häufigste Fall der Löschung)
  • Die Dienstbarkeit ist aus tatsächlichen Gründen (z. B. bauliche Veränderungen) nicht mehr nutzbar.

Ist einer dieser Gründe gegeben, muss eine notariell beurkundete Löschungsbewilligung eingeholt werden. Diese Erklärung erfolgt durch den Begünstigten der Dienstbarkeit, der hierin bestätigt, dass er auf das eingetragene Recht verzichtet. Mit der notariellen Zustimmungserklärung kann der Antrag auf Löschung der Dienstbarkeit beim zuständigen Grundbuchamt gestellt werden. Dieser Antrag kann sowohl vom Eigentümer des belasteten Grundstücks als auch vom Berechtigten der Dienstbarkeit eingereicht werden. Dies erfolgt meist über einen Notar. Das Grundbuchamt prüft nun, ob die Voraussetzungen für die Löschung erfüllt und ob alle erforderlichen Unterlagen vollständig und ordnungsgemäß eingereicht wurden sind. Sobald das Grundbuchamt den Antrag genehmigt und alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Löschung der Grunddienstbarkeit im Grundbuch vorgenommen. Ab diesem Zeitpunkt ist die Grunddienstbarkeit nicht mehr wirksam und als gelöscht im Grundbuch vermerkt. Abschließend werden die Antragsteller über die erfolgreiche Löschung informiert, und auf Wunsch kann ein aktualisierter Grundbuchauszug beantragt werden, der die Löschung bestätigt.

Wenn der Berechtigte die Grunddienstbarkeit nicht löschen lassen möchte, kann eventuell eine finanzielle Motivation in Form einer "Lästigkeitsprämie" ihn dazu bewegen das Recht löschen zu lassen. Oftmals ist dies bei alten Rechten der Fall, die durch Grundstücksteilungen oder Neubauten keinen tatsächlichen Wert oder Nutzen mehr haben. Der Betrag wird in Verhandlungen zwischen den Parteien festgelegt und orientiert sich am Wert des Rechts sowie der Belastung oder Dringlichkeit für den Eigentümer. Der Nachbar ist jedoch nicht verpflichtet, die Dienstbarkeit zu löschen. Er kann das Angebot annehmen oder ablehnen, aber wenn eine Einigung erzielt wird, erfolgt die Löschung oder Änderung in der Regel durch einen notariellen Vertrag.

Die Lästigkeitsprämie verhindert oft langwierige Rechtsstreitigkeiten und bietet eine schnelle, außergerichtliche Lösung. Sie ist besonders sinnvoll, wenn der Berechtigte der Dienstbarkeit nicht mehr von seinem Recht Gebrauch macht oder keine weiteren Interessen daran hat. Letztlich dient die Lästigkeitsprämie dazu, Konflikte zwischen den Parteien zu vermeiden und eine einvernehmliche Lösung zu finden.

Muss der Eigentümer eines dienenden Grundstücks alles dulden?

Nein, der Eigentümer eines dienenden Grundstücks muss nicht alles dulden. Zwar ist er verpflichtet, das eingeräumte Recht – wie ein Wegerecht oder Leitungsrecht – grundsätzlich zu akzeptieren, aber er hat das Recht auf eine schonende Ausübung der Grunddienstbarkeit. Das bedeutet, dass der Eigentümer des begünstigten Grundstücks die ihm eingeräumten Rechte nur im nötigen Maß nutzen darf und keine unnötigen Belastungen verursachen soll. Ein Beispiel dafür ist das Wegerecht: Der Eigentümer des herrschenden Grundstücks darf den Weg nur dann nutzen, wenn es tatsächlich notwendig ist, etwa zur Erreichung seines Grundstücks. Er kann den Weg nicht ununterbrochen befahren oder ohne Grund nutzen, nur weil ihm das Recht eingeräumt wurde. Der Eigentümer des dienenden Grundstücks kann also verlangen, dass das Recht in einer Weise ausgeübt wird, die ihn so wenig wie möglich beeinträchtigt.

FAQ - Häufig gestellte Fragen:

Was ist eine Grunddienstbarkeit?

Eine Grunddienstbarkeit ist ein dingliches Recht, das einem Eigentümer eines Grundstücks zugestanden wird, über ein benachbartes oder anderes Grundstück auf bestimmte Weise zu verfügen. Typische Grunddienstbarkeiten sind Wegerechte, Leitungsrechte oder das Recht, eine Mauer an ein Nachbargrundstück anzubauen/anzulehnen. Sie werden im Grundbuch eingetragen und sind damit für alle zukünftigen Eigentümer bindend.

Wie unterscheidet sich die Grunddienstbarkeit von anderen Dienstbarkeiten?

Neben Grunddienstbarkeiten gibt es auch beschränkte persönliche Dienstbarkeiten und Nießbrauchrechte. Während Grunddienstbarkeiten an das Grundstück und nicht an eine Person gebunden sind, sind persönliche Dienstbarkeiten (z.B. Wohnrechte) an eine bestimmte Person gebunden. Beim Nießbrauch hat eine Person das umfassende Recht zur Nutzung eines Grundstücks ohne Eigentum daran.

Wie wird eine Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen?

Die Eintragung erfolgt in Abteilung II des Grundbuchs des belasteten Grundstücks. Dazu ist eine notarielle Beurkundung des Rechts nötig, die dann beim Grundbuchamt zur Eintragung angemeldet wird. Der Eintrag ist für alle nachfolgenden Eigentümer bindend.

Was bedeutet es, wenn eine Grunddienstbarkeit im Grundbuch steht?

Die Eintragung im Grundbuch macht die Grunddienstbarkeit "dinglich", das heißt, sie gilt gegenüber jedem neuen Eigentümer des belasteten Grundstücks und bleibt auch bei einem Eigentümerwechsel bestehen.

Wie kann eine Grunddienstbarkeit gelöscht werden?

Eine Grunddienstbarkeit kann gelöscht werden, wenn der Eigentümer des begünstigten Grundstücks und der Eigentümer des belasteten Grundstücks dies gemeinsam vereinbaren und eine Löschung beim Grundbuchamt beantragen. Auch eine automatische Löschung ist möglich, wenn die Dienstbarkeit nicht mehr benötigt wird, beispielsweise wenn das begünstigte und das belastete Grundstück zusammengelegt werden.

Was ist ein "herrschendes" und ein "dienendes" Grundstück?

Herrschendes Grundstück: Das Grundstück, das von der Grunddienstbarkeit profitiert (zum Beispiel das Grundstück, dessen Eigentümer ein Wegerecht hat). Dienendes Grundstück: Das Grundstück, das belastet wird und die Dienstbarkeit dulden muss (zum Beispiel das Grundstück, über das der Weg führt).

Wie wirkt sich eine Grunddienstbarkeit auf den Wert eines Grundstücks aus?

Der Wert des dienenden Grundstücks kann durch eine Grunddienstbarkeit sinken, weil die Nutzung eingeschränkt ist (z.B. durch ein Wegerecht). Das herrschende Grundstück kann hingegen eine Wertsteigerung erfahren, da es zusätzliche Nutzungsmöglichkeiten erhält.

Was sind typische Beispiele für Grunddienstbarkeiten?

Wegerecht, Leitungsrecht, Geh-, Fahr- und Überfahrtsrechte, Nutzungsrechte

Wer trägt die Kosten für die Eintragung einer Grunddienstbarkeit?

Die Kosten werden in der Regel vom Begünstigten getragen, der das Recht für das herrschende Grundstück beantragt. Dies umfasst Notargebühren und Grundbuchkosten

Kann eine Grunddienstbarkeit verjähren oder ungültig werden?

Grunddienstbarkeiten sind in der Regel dauerhaft und verjähren nicht. Sie können jedoch dann erlöschen, wenn das Recht nicht mehr genutzt wird oder wenn sich die Grundstücke derart verändern, dass die Dienstbarkeit nicht mehr sinnvoll oder notwendig ist.

 

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