In Zeiten zunehmender Sicherheitsbedenken setzen immer mehr Eigentümer auf moderne Technologien wie Videoüberwachung, um ihr Eigentum zu schützen. Doch die Installation von Kameras auf privaten Grundstücken und in Mehrfamilienhäusern wirft zahlreiche rechtliche Fragen auf. Wie viel Überwachung ist zulässig, und wo sind die Grenzen? Der Spagat zwischen dem Wunsch nach Sicherheit und dem Schutz der Persönlichkeitsrechte der Mieter und Nachbarn ist oft ein sensibles Thema. Dieser Artikel beleuchtet die rechtlichen Rahmenbedingungen der Videoüberwachung und gibt Einblicke in aktuelle Gerichtsurteile.
Videoüberwachung auf privatem Grundstück
Wenn Kameras auf einem privaten Grundstück installiert werden, dürfen sie weder den öffentlichen Raum noch angrenzende Privatgrundstücke oder gemeinsame Zugänge erfassen. Nur in Ausnahmefällen, wenn der Schutz des Eigentums überwiegt, kann eine Überwachung solcher Bereiche erlaubt sein.
Einschränkungen durch das Persönlichkeitsrecht
Die Installation von Kameras darf die Persönlichkeitsrechte anderer nicht verletzen. Schon die theoretische Möglichkeit, dass eine Kamera das Nachbargrundstück erfasst, kann ausreichen, um eine Unterlassungsklage zu rechtfertigen. Dies entschied das Amtsgericht Gelnhausen. Es reicht, wenn ein sogenannter „Überwachungsdruck“ erzeugt wird, also die Befürchtung besteht, überwacht zu werden.
Einwilligung der Mieter erforderlich
Nach der Rechtsprechung des Amtsgerichts Schöneberg dürfen Überwachungskameras in einem Mehrfamilienhaus nur installiert werden, wenn alle Mieter zustimmen. Ist auch nur ein Mieter dagegen, kann die Installation verhindert werden, selbst wenn die Kamera noch nicht in Betrieb ist. Eine Kamera, die nicht aktiv ist, kann ebenfalls das Persönlichkeitsrecht verletzen, da sich Mieter in ihrer Privatsphäre gestört fühlen könnten.
Eigentümergemeinschaften
In einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) gilt in der Regel das Mehrheitsprinzip bei Beschlüssen während der Eigentümerversammlung, aber wenn es um die Installation von Überwachungskameras geht ist eine Einstimmigkeit erforderlich. Selbst bei wiederholten Verstößen gegen die Hausordnung oder Vandalismus darf eine Videoüberwachung nicht ohne die Zustimmung aller Eigentümer beschlossen werden, wie das Landgericht München I entschieden hat. Milderere Maßnahmen, wie regelmäßige Kontrollgänge, sind daher bevorzugen.
Tiefgaragen und Aufzüge
Die Überwachung von Tiefgaragen oder Aufzügen in einer WEG ist auch problematisch. Selbst nach Diebstählen oder Sachbeschädigungen darf eine Überwachung nur mit Zustimmung aller Eigentümer und Mietern erfolgen. Das Landgericht München I stellte beispielsweise fest, dass eine Kameraüberwachung in einer Tiefgarage nicht ohne einstimmige Zustimmung der Eigentümer beschlossen werden konnte, da dies das Persönlichkeitsrecht der Miteigentümer und Mietern schwerwiegend beeinträchtigen würde.
Was ist mit Attrappen?
Kamera-Attrappen können eine unzulässige Überwachung darstellen und den Eindruck vermitteln, dass die Mieter überwacht werden und so ihre Privatsphäre einschränken.
Daher entschied das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg zum Beispiel, dass die Installation einer Attrappe im Eingangsbereich eines Mehrfamilienhauses unzulässig war, da sie den Mietern das Gefühl der ständigen Überwachung vermittelte und deren Rechte verletzte.
Videoüberwachung in Gemeinschaftsbereichen
In Fällen, in denen es um die Aufklärung von bereits geschehenen Straftaten geht, kann eine Videoüberwachung unter Umständen gerechtfertigt sein. Allerdings müssen schwere Straftaten vorliegen, und die Überwachung muss gezielte Rückschlüsse auf die Verantwortlichen ermöglichen.
So entschied Beispielsweise das Oberlandesgericht Köln, dass die heimliche Überwachung einer Gemeinschaftswaschküche, die mit der Aufklärung von Beschädigungen an Geräten begründet wurde, unzulässig war, da die Straftaten nicht schwerwiegend genug waren, um die damit verbundene Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte zu rechtfertigen.
Sie sehen, es ist ein sensibles und nicht einfaches Thema, wie die (berechtigten) Belange der Sicherheit vor Diebstahl, Einbrucksschutz und Vandalismus mit der Privatsphäre Dritter in Verbindung stehen.
Jetzt, morgen oder übermorgen
Wir freuen uns auf Ihren gut gelaunten Anruf.
Happy Immo GmbH
089 649 48 70
Happy Immo GmbH
Hauptstraße 14
82008 Unterhaching
Telefon 089 649 48 70
Fax 089 649 48 725
E-Mail
info@happy-immo.de