Nach der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) gibt es folgende Unterscheidungen:
Wohnbebauung (W)
- Kleinsiedlungsgebiete (WS) umfassen Gartenbaubetriebe, Nutzgärten, Tankstellen, kirchliche, kulturelle, soziale, sportliche Zwecke, nicht störende Gewerbegebiete
reine Wohngebiete (WR)
- Wohngebäude, hier dürfen Sie ein Einfamilienhaus, Doppelhaushälfte, Reihenhaus oder Mehrfamilienhaus / Geschoßwohnbau erstellen
- anlagen zur Kinderbetreuung (Kita, Kindergarten)
Allgemeine Wohngebiete (WA)
- Wohngebäude
- die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaft und nicht störende Handwerksbetriebe
- Ausnahmen gelten für Tankstellen, Gartenbaubetriebe, Betriebe des Beherbergungsgewerbes
besondere Wohngebiete (WB)
- hier dürfen zusätzlich auch Geschäfts- und Bürogebäude
Dorfgebiete (MD) und Dörfliche Wohngebiete (MDW), Urbane Gebiete (MU)
- klassisch sind das gewachsene Dörfer, Weile und Orte außerhalb von Großstädten
Kerngebiete (MK)
- meist sind bei Mehrfamilienhäusern im Erdgeschoss nur Ladenflächen zulässig
Gewerbegrundstück / Industriegrundstück
- Mischgebiete (M) - hier ist sowohl Wohnen als auch nicht störendes Gewerbe zugelassen
- Gewerbegebiete (GE) Büros, und auch Anlagen für sportliche Zwecke (z.B. Fußballplatz), Zulässig sind auch Betriebsleiterwohnungen, Gebäude für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten (ab 20.000 Einwohner z.B. Wettbüros, Billardclubs, Discotheken, etc.), Einzelhandelsflächen, Beherbergungsbetriebe (Hotel, Pension, Boardinghaus, Arbeiter-Wohnheim)
- Industriegebiete (GI) - ist definiert als eine Fläche für Gewerbe/Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. Industrieflächen haben oft 24 Stunden LKW Anlieferung, andere Lärmfreigaben, höheres Baurecht, Lager, Logistik
- Gebäude und Räume für freie Berufe (Ärztehaus usw.)
Agrarflächen - Wald, Wiese, Ackerland, See, Naturschutzgebiet, Weinberg, Hopfenanbau
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Sonderformen - Sondergebiete
1. Sondergebiete (SO), die der Erholung dienen wie z.B. Wochenendhausgebiete, Ferienhausgebiete, Campingplatz und Zeltplätze- (im Regelfall ist hier kein Dauerhaftes Wohnen / eine Erstwohnsitzanmeldung möglich), manchmal fällt eine Zweitwohnsitzsteuer oder Kurtaxe an. Schrebergartenanlagen sind oft in Form von e.V. Siedlungen organisiert.
2. sonstige Sondergebiete - Hafengebiete, Klinikgebäude, Hochschulgebiete, Einkaufszentren und großflächige Handelsgebiete, Messezentrum und Kongresse, Kurgebiete
1. Ein Bebauungsplan ist in § 30 regelt die Vorgaben der Bebauungsmöglichkeiten
2. nach § 34 BauGB ist das Baurecht für ein Grundstück nach dem Maß der Nachbarbebauung möglich
3. in § 35 BauGB ist das Bauen im Außenbereich geregelt
Die GRZ Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche (Bodenfläche) des Grundstücks bebaut werden darf. Garagen und Nebenanlagen zählen hierzu auch.
Anzahl der Vollgeschosse ist oft vorgegeben
die GFZ Geschoßflächenzahl sagt, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je qm Grundstück zulässig ist
erschlossenes Grundstück - die Erschließung umfasst den bereits erfolgten Anschluss an Strom, Wasser, Kanal - Abwasser, Telekommunikationsnetz sowie den Bau von öffentlichen Straßen sowie Gehsteig
unerschlossenes Grundstück - hier fehlen die Baumaßnahmen vom erschlossenen Grundstück. Daher sind unerschlossene Grundstücke auch billiger. Rechtlich kann eine Kommune den Grundstückseigentümer bis zu 70 % an den Erschließungskosten bei der Ersterschließung beteiligen bzw. später noch Anwohnerbeiträger bei Reparaturen / Neubaumaßnahmen von Straßen als Anlegerbeitrag erheben.
Im Bodenrichtwert ist die Abkürzung "ebf" als erschließungskostenfrei gekennzeichnet, das Kürzel "ebp" bedeutet hier ist im Regelfall noch keine Bebauung möglich
Zu den Hausanschlusskosten zählen alle Rohre, Kabel und Leitungen von den Anschlüssen an der Straße auf das Grundstück bis zum Haus (Strom, Gas, Wasser, Abwasserleitungen, Kanal, Telefon, Internetanschluß und der Bau einer Zufahrtsstraße auf dem Baugrund)
Details zum Bodenrichtwert erhalten Sie hier im Link
Flurkarte / Auszug aus dem Liegenschaftskataster - wo beantrage / bekomme ich diese und wozu wird sie benötigt? :
Die Flurkarte wird von den Ämtern für Digitalisierung, Breitband und Vermessung verwaltet und dort bekommen Sie auch einen amtlichen Abdruck. In der Flurkarte sind die Flurnummern, Flurstücke, die Grundstücksgemarkung, der Landkreis, die Gemeinde und der Bezirk enthalten. Ferner sind alle Straßennamen in der Nähe aufgeführt.
Eine Flurkarte mit Maßkette benötigen Sie bzw. Ihr Architekt für eine Bauvoranfrage für eine Neubau oder einen Antrag auf Baugenehmigung bzw. Umnutzung eines Gebäudes (z.B. Anbau, Dachgauben, Dachgeschoßausbau usw.). Mehr Infos zur Flurkarte finden Sie hier.
Die Grundsteuer wird von der jeweiligen Kommune für das Eigentum von bebauten und unbebauten Grundstücken erhoben. Die Berechnung der Grundsteuer und damit die Höhe (Zahlung) ist abhängig von:
Diese sicherlich unvollständige Aufstellung über Begriffe und Definitionen von Grundstücken soll Ihnen helfen, wichtige Begriffe rund um Grundstücke zu verstehen und bei Ihrem Grundstückskauf gut vorbereitet zu sein.
Kosten für den Verkäufer / Maklerprovision bei Grundstücksverkauf / wer zahlt den Makler
Bei Verkauf eines leeren Grundstück (Agrargrundstück, Spekulationsgrundstück oder Gewerbegrundstück) kann die Maklerprovision auch einseitig nur vom Käufer getragen werden. Der Verkauf wäre hier provisionsfrei für den Verkäufer / Eigentümer möglich. Bei bebauten Grundstücken - auch mit einem abrissbedürftigen Altbestand - ist die Provision hälftig zwischen Verkäufer und Käufer zu teilen. Wenn Sie Ihr Grundstück über uns verkaufen wollen, besprechen wir die Details gerne mit Ihnen direkt.
Wenn Sie Ihr Immobilie über uns verkaufen wollen, besprechen wir die Details gerne mit Ihnen direkt. Die Maklerprovision liegt je nach Aufwand und Dienstleistungspaket bei 3,57 % bis 7.14 %.(der bundesweit üblichen Höhe)
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