Im vierten Artikel über Tipps und Informationen zum Thema: Mietkaution dreht sich alles um Rechte, Pflichten und Regelungen bei der Mietkaution.
Mieter sagen „GottseiDank“ – Vermieter „leider“ auf die klare Antwort: NEIN
Die Kaution ist eine einmalige Sache zu Beginn des Mietverhältnisses. Daran ändert sich während der Vertragslaufzeit nichts. Das heißt, dass sich Mieterhöhungen nicht auf die Kaution auswirken. Der Mieter kann eine Forderung des Vermieters auf Erhöhung der Mietkaution ablehnen, ohne dass er dadurch Nachteile zu befürchten hat.
„es gibt einen alten bayerischen Grundsatz: Kaution gegen Schlüssel“. Sinnvollerweise sollte dies auch eingehalten werden. Seit 2013 dürfen Vermieter auch wegen nicht gezahlter Kaution das Mietverhältnis wie bei Mietrückständen kündigen (früher war dies nicht der Fall).
Um Probleme zu vermeiden, sollte der Vermieter im eigenen Interesse darauf achten, dass er die Kaution zu Beginn des Mietverhältnisses erhält. Ratenzahlung ist evtl. möglich.
Wie bei allen Verträgen im Leben ist gerade am Start eines Mietverhältnisses das Bauchgefühl von Vermieter und Mieter für die ja oft jahrelange Vertragsdauer von Bedeutung. Und gerade ein reibungsloser Start lässt das beiderseitige Vertrauen wachsen. Offen reden und an klare Absprachen halten erleichtern naturgemäß das Mieterleben mit seinem Vermieter.
Nein. Wenn die Altbauwohnung Mängel aufweist, kann der Mieter deswegen die Kaution nicht zurückhalten. Sinn und Zweck der Kaution ist es, den Vermieter ausreichend bereits ab Beginn des Mietverhältnisses zu schützen. Die Mietsicherheit soll nicht nur eventuelle Schäden abdecken, sondern alle Ansprüche aus dem Mietverhältnis, insbesondere die Miete. Das bedeutet, dass die Kaution am Anfang des Mietverhältnisses zur Verfügung gestellt werden muss, weil der Vermieter die Wohnung ab diesem Zeitpunkt an den Mieter übergibt und das Risiko des rechtzeitigen Mieteingangs trägt.
Getreu dem juristischen Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“ gehen Mietverträge bei Verkauf an einen Dritten oder Schenkung/Vererbung innerhalb der Familie auf den neuen Eigentümer über.
Die Bürgschaft ist auf den neuen Eigentümer umzuschreiben bzw. bei vom Mieter angelegter Kaution ist die Verpfändung auf den neuen Vermieter umzustellen. Mieter können hier bei ihrer Bank oder Versicherung die Umstellung organisieren.
Hat der Vermieter die Kaution angelegt, so ist diese an den neuen Vermieter zu übergeben (z.B. durch Kontoabrechnung und Überweisung der Kaution incl. der Zinsen). Allerdings ist die Stolperstelle, dass der Mieter hiervor VORHER schriftich um seine Zustimmung zu bitten ist, zu beachten, da es sich um Mietergeld handelt. Auch hilft es für spätere evtl. Beweiszwecke, das alte Sparbuch oder eine Kopie davon für die Zinsabrechnung zu den Unterlagen zu nehmen.
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